Rz. 3

Die freiwillige Vereinigung von BKKen setzt materiellrechtlich lediglich übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der eigenständigen BKKen voraus. Diese Beschlüsse können seit dem 1.1.1996 auch von BKKen von Betrieben mehrerer verschiedener Arbeitgeber gefasst werden, die sich auf freiwilliger Basis zu einer gemeinsamen betriebsübergreifenden BKK vereinigen wollen. Eine unmittelbare Beteiligung des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer an dieser Vereinigung ist nicht gesondert vorgesehen. Diese können lediglich aufgrund ihrer paritätischen Beteiligung im Verwaltungsrat (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) auf einen Vereinigungsbeschluss nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 Einfluss nehmen und diesen verhindern.

 

Rz. 4

Eine solche freiwillige Vereinigung setzt jedoch schon bestehende (errichtete) BKKen voraus, denn die Errichtung einer neuen BKK ist nach wie vor nur für den oder die Betriebe eines Arbeitgebers möglich (vgl. § 147 und Komm. dort).

 

Rz. 5

Wie bei der freiwilligen Vereinigung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 bedürfen die Vereinigungsbeschlüsse jeweils der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Je nach Zuständigkeitsbereich der BKK kann dies die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde eines Landes sein (bei landesunmittelbaren BKKen) oder auch das Bundesversicherungsamt für bundesweit oder für mehrere Länder zuständige BKKen (bundesunmittelbare BKKen). Zur Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse als rechtsgebundene Verwaltungsakte vgl. Komm. zu § 144. Die Genehmigung ist für den Beschluss jeder an der freiwilligen Vereinigung beteiligten BKK durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu erteilen. Wird die Genehmigung eines Beschlusses durch eine Aufsichtsbehörde verweigert, kann eine freiwillige Vereinigung nicht erfolgen.

 

Rz. 6

Eine freiwillige Vereinigung kann auch zwischen und mit geöffneten Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) stattfinden. Abs. 2 Satz 2 schließt die freiwillige Vereinigung nicht aus. (Zum Satzungsinhalt in diesen Fällen vgl. Rz. 8.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge