Rz. 6

Aufgrund der in § 147 ausdrücklich genannten Befugnis des Arbeitgebers zur Errichtung einer BKK darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die betrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 147 nicht vorliegen oder die BKK zum Errichtungszeitpunkt nicht (mindestens) 1.000 Mitglieder haben wird (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 7

Die Genehmigung ist ein ausschließlich rechtsgebundener Verwaltungsakt, so dass die Ablehnung nur aus Rechtsgründen erfolgen darf, die in einer ablehnenden Entscheidung zur Begründung auch genannt werden müssen (§ 35 SGB X). Abs. 1 Satz 2 macht die mögliche Ablehnung davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 nicht vorliegen oder die BKK zum Errichtungszeitpunkt nicht mindestens 1.000 Mitglieder haben wird.

 

Rz. 8

Dagegen ist in Abs. 1 Satz 2 die fehlende Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer bei der Abstimmung nach Abs. 2 als Versagungsgrund einer Genehmigung nicht genannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Genehmigung trotz fehlender Zustimmung erteilt werden muss oder darf. Ungeachtet der das Ablehnungsrecht scheinbar beschränkenden Formulierung in Abs. 1 Satz 2, ist entgegen der Auffassung von Schnapp (NZS 2002 S. 449) für den Anspruch auf die Genehmigung der Errichtung auch die Zustimmung der Beschäftigten nach Abs. 2 erforderlich. Die Zustimmung der Beschäftigten ist in Abs. 2 ausdrücklich als rechtliche Voraussetzung für die Errichtung formuliert. Die Absicht, diese Zustimmung auch als Errichtungsvoraussetzung regeln zu wollen, wird auch durch die Gesetzesbegründung des GRG (BT-Drs. 11/2237 S. 210) bestätigt. Darin wird für § 148 auf die Übernahme des bisherigen Rechts verwiesen, wobei auch auf § 253 Abs. 2 RVO Bezug genommen wurde. Diese Vorschrift regelte und benannte die fehlende Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten (§ 225a Abs. 1 RVO) ausdrücklich als Ablehnungsgrund für die Errichtung. Gerade die Änderung des Abs. 2 hinsichtlich der abstimmungsberechtigten Personen und das Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten des Betriebes durch das GSG zeigen, dass ungeachtet der mit dem GSG zum 1.1.1996 eingeführten Wahlfreiheit der Versicherten an dieser Errichtungsvoraussetzung festgehalten wurde. Geht man entsprechend dem Wortlaut des Abs. 2 und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers davon aus, dass die Errichtung einer BKK auch von der Zustimmung der dort Beschäftigten abhängt, dann spricht der Wortlaut der Regelung in Abs. 1 Satz 2, der die fehlende Zustimmung nicht ausdrücklich als Grund für die Ablehnung der Errichtungsgenehmigung benennt, für ein Redaktionsversehen.

 

Rz. 9

Auch wenn in Abs. 1 Satz 2 die Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten als Voraussetzung für die Errichtung einer BKK nicht ausdrücklich genannt ist, ist sie doch nach Abs. 2 Voraussetzung für die Errichtung der BKK. Dies ist von der Aufsichtsbehörde, die diese Abstimmung durchzuführen hat, als formelle, verfahrensmäßig rechtliche Voraussetzung für die Errichtungsgenehmigung zu beachten, so dass sowohl das nicht durchgeführte Abstimmungsverfahren als auch die dabei nicht erreichte Zustimmung zur Ablehnung der Genehmigung als rechtsgebundene Entscheidung berechtigen.

 

Rz. 10

Die Genehmigung kann darüber hinaus versagt werden, wenn die nach Abs. 3 Satz 1 vorzulegende Satzung nicht genehmigungsfähig ist, denn die BKK kann nur mit einer rechtsgültigen, also genehmigten Satzung, ihre Tätigkeit aufnehmen (vgl. Komm. zu § 144). Insoweit dürfte die Aufzählung der Versagungsgründe in Abs. 1 Satz 2 auch nicht als abschließend zu betrachten sein, sondern lediglich die Ablehnungsgründe aus schon rein betrieblichen Errichtungsgründen betreffen.

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