Rz. 37

Wenn sich eine bisher geschlossene BKK nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 öffnet, gelten ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung die Regelungen über die Ablehnung der Kostentragung des Arbeitgebers nach den Sätzen 4 bis 6 entsprechend (Satz 7). Diese Regelung gilt jedoch nur, soweit der Arbeitgeber bisher das Personal der BKK bestellt hatte und setzt konsequent den Grundsatz um, wonach die Bestellung des Personals durch den Arbeitgeber nur noch bei nicht geöffneter BKK erfolgen darf. Eine Ablehnungserklärung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Satz 4 ist daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass die BKK die Beschäftigten vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsregelung an zu übernehmen hat (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 134).

 

Rz. 38

Eine Übergangsfrist besteht in diesem Fall nicht. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus: "Da die Krankenkasse den Zeitpunkt der Öffnung selbst festlegt, ist eine Übergangsfrist für die Übernahme der Beschäftigten nicht erforderlich. Es ist Aufgabe der Krankenkasse, dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Öffnung die Übernahme der Beschäftigten so weit vorbereitet ist, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet wird. Dies ist sachgerecht, damit vom Zeitpunkt der Öffnung an für die geöffnete Krankenkasse die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten wie für alle anderen Krankenkassen auch." Damit wird der BKK die Verantwortung für ausreichendes eigenes Personal zum Öffnungszeitpunkt auferlegt. Die Aufsichtbehörde, die die Satzungsbestimmung der Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu genehmigen hat, wird jedoch ungeachtet der Verantwortung der BKK darauf zu achten haben, dass die geöffnete BKK über ausreichendes Personal verfügen wird.

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