Rz. 32

Mit der Neufassung des Satzes 4 wird dem Arbeitgeber einer am 1.1.2004 bestehenden nicht geöffneten BKK, für die der Arbeitgeber bisher die Personalkosten trug, das Recht eingeräumt, die weitere Kostentragung abzulehnen. Da keinerlei zeitliche Beschränkungen bestehen, kann die Ablehnung jederzeit erfolgen. Die Erklärung über die Ablehnung der weiteren Kostentragung hat gegenüber dem Vorstand der BKK zu erfolgen und ist unwiderruflich, d. h., nach der Ablehnung der Kostentragung kann der Arbeitgeber sich nicht mehr wieder für die Kostentragung entscheiden.

 

Rz. 33

Macht der Arbeitgeber von seinem Kostenablehnungsrecht Gebrauch, hat die BKK spätestens zum 1.1. des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen zu übernehmen. Diese Übergangsfrist von mindestens ­12 Monaten ist damit begründet worden (BT-Drs. 15/1525 S. 134), dass die Beschäftigten dem Übergang zustimmen müssen und ein sofortiger Personalübergang zur Folge hätte, dass bei einer Ablehnung durch die Betroffenen die Arbeitsfähigkeit der Betriebskrankenkasse nicht mehr gegeben wäre. Da für die Übernahme der Beschäftigten nur eine späteste Frist vorgesehen ist, kann eine Übernahme des Personals und damit auch der Personalkosten früher erfolgen. In diesen Fällen ist die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich, die Arbeitnehmer der BKK werden.

 

Rz. 34

Aus der Ablehnung der Kostentragung des Arbeitgebers folgt nur die Pflicht der BKK, das Personal zu übernehmen. Mit der Übernahme tritt die BKK in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass damit die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten auf die BKK so übergehen, wie sie zuvor bestanden. Dies beinhaltet auch die Weitergeltung von Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen mit dem bisherigen Arbeitgeber. Kündigungen oder Änderungskündigungen wegen des Personalüberganges sind ausgeschlossen. Für diesen Personalübergang gilt § 613a BGB (nur) entsprechend, da keine rechtsgeschäftliche Betriebsübernahme vorliegt.

 

Rz. 35

Die bisher mit Aufgaben der BKK betrauten Arbeitnehmer sind jedoch nicht zum Wechsel zur BKK als Arbeitgeber verpflichtet. Den einzelnen Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die BKK zu. Üben sie dieses Widerspruchsrecht aus, bleiben sie Arbeitnehmer des bisherigen Arbeitgebers und sind in dessen Betrieb zu beschäftigen.

 

Rz. 36

Bereits ab dem Zugang der Erklärung des Arbeitgebers, dass er die weitere Tragung der Personalkosten ablehnt, sind neue Beschäftigte von der BKK einzustellen (Satz 6). Das bedeutet auch, dass die Kosten dieser neuen Beschäftigten von der BKK zu tragen und aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren sind. Bis zum Ablauf der Übergangsregelung nach Satz 4 können daher in der BKK sowohl Arbeitnehmer des Arbeitgebers als auch Arbeitnehmer der BKK beschäftigt sein und kann eine unterschiedliche Finanzierung der Personalkosten erfolgen.

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