Rz. 15

Damit der Arbeitgeber überhaupt eine BKK errichten kann, müssen in den Betrieben, für die die BKK errichtet werden soll, überhaupt regelmäßig mindestens 1.000 versicherungspflichtig Beschäftigte vorhanden sein. Bis Ende 1992 waren dies noch 450. Die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten sollte der Errichtung von leistungsfähigen Trägern dienen. Bis Ende 1995 stimmte diese Mindestzahl weitgehend (soweit nicht eine Ersatz- oder andere Kasse gewählt worden war – § 183 a. F.) mit der Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (§ 148 Abs. 1) aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten überein.

 

Rz. 16

Seit 1996 ist der Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten nicht mehr identisch mit dem Personenkreis, der nach § 148 Abs. 1 Satz 2 als Mindestzahl von Mitgliedern der künftigen BKK erforderlich ist. Seit der Bestimmung der Zuständigkeit durch Wahlrechtsausübung werden auch versicherungspflichtig Beschäftigte nicht mehr kraft Gesetzes Mitglieder einer neu errichteten BKK, wie sich aus § 175 Abs. 5 ergibt. Seit 1.1.1996 hat diese Mindestzahl an Beschäftigten daher nur noch Bedeutung als Voraussetzung für die Einleitung eines Errichtungsverfahrens durch den Arbeitgeber. Die Frage der Krankenkassenmitgliedschaft ist bei der Zahl der regelmäßig Beschäftigten ohne Bedeutung.

 

Rz. 17

Diese Mindestzahl muss allein durch Beschäftigte, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1 der Krankenversicherungspflicht unterliegen, erreicht sein. Versicherungsfreie Beschäftigte des Betriebes sind also nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht versicherungspflichtige Rentner. Diese Zahl von Beschäftigten muss regelmäßig in dem Betrieb oder den Betrieben beschäftigt sein, für die die BKK errichtet werden soll. Da die genaue Zahl der Beschäftigten ungewiss ist und Schwankungen unterliegen kann, muss für die regelmäßige Beschäftigtenzahl auf die Versicherungspflichtigen abgestellt werden, die durchgängig in der Vergangenheit in den Betrieben vorhanden waren. Die Mindestzahl muss auch zum Zeitpunkt des Errichtungsantrages vorliegen und ist vom Arbeitgeber mit seinem Errichtungsantrag darzulegen. Erwartete, geplante oder mögliche zukünftige Erweiterungen der Zahl der Beschäftigten können nicht berücksichtigt werden.

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