Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an eine gemäß § 145 erlassene Rechtsverordnung oder einen abgeschlossenen Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen an. Sie enthält die Regelungen, die für die Durchführung der Vereinigung noch notwendig sind, weil die Rechtsverordnung selbst dies nicht regelt. Dabei werden im Wesentlichen die Grundsätze für freiwillige Vereinigungen (§ 144 Abs. 2 bis 4) übernommen (BT-Drs. 11/2237 S. 209). Die Umsetzung der Rechtsverordnung liegt dabei in der Hand der Aufsichtsbehörde.

 

Rz. 3

Die bis zum oder für den Erlass einer Rechtsverordnung oder eines Staatsvertrages erforderlichen Verfahrensvorschriften sind in § 145 mitgeregelt, insbesondere die Anhörung der beteiligten Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände (vgl. Komm. zu § 145). Der sonst für ein Vereinigungsverfahren erforderliche Antrag (vgl. Komm. zu § 144) ist in diesen Fällen durch den Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung oder den Abschluss eines Staatsvertrages auf Vereinigung vorgezogen. Die für den Vollzug der Rechtsverordnung oder des Staatsvertrages erforderlichen Verfahrensschritte nach § 146 sind daher von Amts wegen von der Aufsichtsbehörde einzuleiten.

 

Rz. 4

Da sich zwischenzeitlich alle Ortskrankenkasse auf Länderebene oder sogar darüber hinaus freiwillig vereinigt haben und dadurch Vereinigungsverfahren nach § 145 nicht mehr möglich sind, hat die Regelung, die an die Verordnung der Landesregierung anknüpft und das darauf folgende Verfahren regelt, für Ortskrankenkassen keine Bedeutung mehr. Da es keine länderübergreifenden Vereinigungen von Ortskrankenkassen durch Staatsvertrag nach § 145 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 143 Abs. 3 gegeben hatte, hat die Vorschrift auch für Staatsverträge keine Bedeutung mehr. Da allerdings die Regelung entsprechend auch für die Vereinigung von geöffneten Betriebskrankenkassen (§ 150 Abs. 2) und von Innungskrankenkassen (§ 160 Abs. 3) gilt, haben die Verfahrensregelungen weiterhin ihre Bedeutung.

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