Rz. 30

Voraussetzung für das Recht oder die Pflicht zu einer Zwangsvereinigung ist das Überschreiten des Bedarfssatzes einer Ortskrankenkasse um mehr als 5 %. Dieses Überschreiten setzt die Ermittlung des Bedarfssatzes der "notleidenden" Ortskrankenkasse und auch des Bedarfssatzes aller Ortskrankenkassen auf Landes- oder Bundesebene voraus. Der Bedarfssatz wird in Abs. 3 als ein Verhältnis von bestimmten Ausgaben zu bestimmten Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr definiert. Die Definition entspricht dem Grunde nach der des bisherigen Abs. 2, wird jedoch der Neuregelung des Risikostrukturausgleichs angepasst. Die Definition des Bedarfssatzes zielt darauf ab, ein "bereinigtes" Verhältnis der Ausgaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder herzustellen, also eine Art zwingend notwendigen Beitragssatz zu ermitteln. Daher bleiben z. B. die Verwaltungs- und Personalkosten völlig unberücksichtigt.

 

Rz. 31

Da der Risikostrukturausgleich nach § 266 erst ab 1.1.1994 in Kraft trat (Art. 35 Abs. 3 GSG) und für das Geschäftsjahr 1994 noch modifiziert war (Art. 34 GSG), waren in Art. 34 § 4 und § 1 GSG Übergangsregelungen für 1993 und Modifikationen der Bedarfssatzermittlung für das Geschäftsjahr 1994 vorgesehen.

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