Rz. 11

Eine Rechtsverordnung zur Zwangsvereinigung mehrerer Ortskrankenkassen kann unter der materiellen Voraussetzung erlassen werden, dass dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen verbessert werden kann. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit kann darin liegen, dass durch die Vereinigung Verwaltungsaufgaben rationalisiert und dadurch wirtschaftlicher wahrgenommen werden können. Aber auch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu einer in der Region konkurrierenden Krankenkasse soll im Sinn dieser Regelung eine Stärkung der Leistungsfähigkeit bedeuten (BT-Drs. 12/3608 S. 108). Die hier genannten Gründe sind den Gründen sehr ähnlich, die für die Festsetzung einer Region durch Rechtsverordnung gemäß § 143 sprechen (vgl. Komm. zu § 143). Für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist nicht auf jede einzelne Ortskrankenkasse abzustellen, sondern auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Ortskrankenkassen insgesamt. Die Wettbewerbssituation kann gegenüber Ersatzkassen, aber auch gegenüber Betriebs- oder/und Innungskrankenkassen bestehen, denn die Wettbewerbsfähigkeit soll für das ab 1.1.1993 bestehende Wahlrecht gemäß § 183 Abs. 6 und die allgemeine Wahlfreiheit der Krankenkassen ab 1.1.1996 nach § 173 hergestellt werden.

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