0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitwesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2 Satz 4 neugefasst und die Sätze 5 und 6 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) Abs. 1 Satz 1 geändert worden. Die Streichung der Wörter "Verbänden der ..." sind Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Ersatzkassen.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind in Abs. 1 nach Satz 1 die Sätze 2 bis 8 angefügt worden; außerdem ist Abs. 2 Satz 1 aufgehoben und im neuen Satz 1 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Kündigung durch die in Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände" ersetzt worden. Im neuen Satz 3 sind vor dem Punkt die Wörter "und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich dargelegt hat" eingefügt sowie der Satz 4 angefügt worden. Durch die Neuregelung besteht eine noch stärkere Kongruenz zwischen dem Krankenhausplanungsrecht und dem Kündigungsrecht der Vorschrift, sodass das neue Zielkriterium Qualität der Krankenhausbehandlung bei der Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus eine maßgebliche Bedeutung erhalten hat.

In Abs. 2 Satz 3 und 5 sind durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) mit Wirkung zum 5.4.2017 jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt SGB V, welcher die Bezeichnung "Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen" trägt. Die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern steht dabei in einem engen Zusammenhang mit § 109 und dem Krankenhausplanungsrecht der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. d. F. des KHSG v.10.12.2015 und ist vom Gesetzgeber als eine Möglichkeit gesehen worden, einer unwirtschaftlichen oder qualitativ unzureichenden Krankenhausversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen entgegenzuwirken.

Nach der Vorgängervorschrift des § 371 RVO konnten lediglich die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den sog. Vertragskrankenhäusern (vgl. § 108 Nr. 3) durch Kündigung des Versorgungsvertrages beendet werden; die landesrechtlich anerkannten Hochschulkliniken bzw. in den Krankenhausbedarfsplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommenen Krankenhäuser (Plankrankenhäuser, vgl. § 108 Nr. 2) waren als kraft Gesetzes zugelassene und mit einem fiktiven Versorgungsvertrag ausgestattete Krankenhäuser davon nicht betroffen. Diese für die Krankenkassenseite unzureichenden Möglichkeiten, auf eine wirtschaftliche Krankenhausversorgung Einfluss zu nehmen, sollten durch die Einführung einer Kündigungsmöglichkeit auch für landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser verbessert werden.

Mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) war den Krankenkassen deshalb mit Wirkung zum 1.1.1989 erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von der Verpflichtung zu lösen, für die stationäre Versorgung der Versicherten die von den Ländern bereitgestellten Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser in Anspruch nehmen zu müssen, indem sie auch die fiktiven Versorgungsverträge kündigen können. Eine Kündigung hat damit unmittelbare Auswirkungen auf Planungs- und Investitionsentscheidungen im Krankenhauswesen eines Landes, da die wirtschaftliche Basis des jeweiligen Krankenhauses hiervon nachhaltig betroffen ist.

Die Regelung hatte sich aber schon bei ihrem Inkrafttreten am 1.1.1989 als zu kurz gegriffen herausgestellt. Die Entscheidung über das Wirksamwerden einer Kündigung liegt für alle zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108) immer bei dem für Krankenhausplanung zuständigen Land. Daran hatte sich auch nach Inkrafttreten des Gesundheits-Strukturgesetzes am 1.1.1993 nichts Wesentliches geändert. Für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser waren an die Kündigung so hohe Bedingungen geknüpft, dass der Vollzug einer Kündigung in der Praxis kaum realisierbar erschien. Die gesetzliche Verpflichtung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, ab 1993 ihre Entscheidung zu begründen und dazu Fristen einzuhalten (vgl. Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 der Vorschrift), sowie die Beschränkung einer Versagung der Genehmigung auf den Grund der Unverzichtbarkeit des Krankenhauses (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift) sind auch nach Auffassung des BSG Au...

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