Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung aufgrund des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) im Wesentlichen zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 4 (heute Abs. 5) wurde zum 1.1.1991 angefügt. Aufgrund des Pflege-Versicherungsgesetzes v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde die frühere Nr. 5 des § 11 Abs. 1 Satz 1 (Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit) mit Wirkung zum 1.4.1995 aufgehoben, da diese Leistungen nun im SGB XI enthalten sind. Gleichzeitig wurde Abs. 2 um den Satz 2 ergänzt. Durch das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) wurde § 11 Abs. 1 Nr. 2 (früher: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit Wirkung zum 1.10.1995 um die Leistungen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ergänzt. Die ursprüngliche Nr. 1 von Abs. 1 Satz 1, die die Leistungen zur Förderung der Gesundheit (§ 20) betraf, wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Beitragsentlastungsgesetz v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) aufgehoben. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurde der Abs. 1 Nr. 2 (früher: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit Wirkung zum 1.1.2000 um die Leistungen zur Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten erweitert. Ferner wurde Abs. 2 Satz 1 in seinem Wortlaut verändert Hierdurch sollte klargestellt werden, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständig und nicht nur Unterfall der in Abs. 1 genannten Leistungsarten sind (BT-Drs. 14/1977 S. 160). Der Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) erneut ergänzt, indem die "unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen" aufgenommen wurden. Gleichzeitig wurde der heutige Satz 3 eingefügt. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde der frühere Abs. 1 Satz 2, der das Sterbegeld betraf, mit Wirkung zum 1.1.2004 ersatzlos gestrichen. Abs. 1 Nr. 5 wurde aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.7.2004 angefügt, um die Ausgestaltung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vollziehen (BT-Drs. 15/1514 S. 71).

Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. c des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ein neuer Abs. 4 eingefügt, der den Anspruch auf ein Versorgungsmanagement einführt. Der bisherige Abs. 4 wurde zu Abs. 5. Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde Abs. 4 um einen neuen Satz 4 hinsichtlich der Einbeziehung von Pflegeeinrichtungen ergänzt, und zwar durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874). Abs. 3 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG) v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2495) mit Wirkung zum 5.8.2009 dahingehend erweitert, dass auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 eine Leistung der stationären Behandlung sein kann. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 6 eingeführt, der es den Krankenkassen ermöglicht, in ihrer Satzung in bestimmten Leistungsbereichen zusätzliche Leistungen vorzusehen.

Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.8.2012 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) um einen neuen Satz 2 ergänzt, der klarstellt, dass der Vorrang der Leistungen des Unfallversicherungsrechts auch in den Fällen von § 12a SGB VII besteht. Mit Wirkung zum 30.10.2012 wurden durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) im Zuge der Überführung von Vorschriften der RVO in das SGB V hinsichtlich der Leistungen von Schwangerschaft und Mutterschaft Abs. 1 Nr. 1 neu aufgenommen und Abs. 6 Satz 1 um einen Hinweis ergänzt, dass auch Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zusätzlich in der Satzung angeboten werden können. Mit Wirkung zum 28.12.2012 wurde Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflBedRG) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2789) geändert und dahingehend erweitert, dass die Leistungen der stationären Behandlung die Mitaufnahme einer Pflegekraft auch bei stationärer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 umfassen können. Seit dem 25.7.2015 besteht ein Anspruch nach Abs. 1 Nr. 3 auch zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken nach dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) v. 17.7.2015 (BG...

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