0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB V-ÄndG) v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 infolge der Wiedervereinigung geändert und "Geltungsbereich dieses Gesetzbuches" ist durch "Inland" ersetzt worden.

Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1993 der Abs. 6 angefügt.

Durch Art. 3 Abs. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz – FÖJG) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) wurde mit Wirkung zum 1.9.1993 in Abs. 2 Nr. 3 die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres eingefügt.

Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) wurde mit Wirkung zum 1.1.1995 in Abs. 1 der Satz 2 angefügt.

Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde mit Wirkung zum 1.7.1998 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 geändert, wonach der Rentenzahlbetrag, der auf Entgeltpunkte für Kindererziehung entfällt, nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurde mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 1 der Satz 3 angefügt.

Durch Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" v. 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) wurde mit Wirkung zum 2.1.2001 in Abs. 1 Satz 3 der Begriff "Erziehungsurlaub" durch "Elternzeit" ersetzt.

Durch Art. 3 § 52 Nr. 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Satz 1 und 3 und in Abs. 3 jeweils "Lebenspartner" hinzugefügt und dem Abs. 4 ist der Satz 3 angefügt worden.

Durch Art. 5 Nr. 5 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 Abs. 2 Nr. 4 geändert und an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.

Durch Art. 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 in Abs. 1 Nr. 5 die besondere Gesamteinkommensgrenze von 400,00 EUR für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV) eingefügt.

Mit Art. 5 Nr. 4, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist in Abs. 1 Nr. 2 die Aufzählung der eine Familienversicherung ausschließenden Krankenversicherungspflichten zum 1.1.2005 geändert worden; die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a (Bezieher von ALG II) besteht nur, soweit diese Personen nicht familienversichert sind.

Mit Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurden mit Wirkung zum 30.3.2005 in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort Mitgliedern die Wörter "sowie die Kinder familienversicherter Kinder" eingefügt.

Durch Art. 2 Abs. 11 Buchst. b, Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurden mit Wirkung zum 1.6.2008 in Abs. 2 Nr. 3 die Worte "oder ein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Worte "oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.

Mit Art. 1 Nr. 6, Art. 46 Abs. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 6 der Satz 2 neu gefasst.

Durch Art. 4 Nr. 1, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde mit Wirkung zum 16.12.2008 in Abs. 1 der Satz 3 eingefügt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der beitragsfreien (§ 3 Satz 3) Mitversicherung von Ehegatten und Kindern der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienversicherung. Diese stellt eine eigenständige Form der Versicherung dar. Sie ist zwar von der Mitgliedschaft eines Stammversicherten abhängig, besteht aber kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. ...

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