Rz. 5

Die unabhängigen Gutachter dürfen gemäß Abs. 2 Satz 1 das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist. Dies dürfte in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit regelmäßig der Fall sein, weil der Gutachter gerade aus diesem Grunde durch die Pflegekasse eingeschaltet wurde und das Ergebnis als Grundlage für die zu treffende Entscheidung dienen soll. In diesem Zusammenhang gilt nach Abs. 2 Satz 1 HS 2 die Vorschrift des § 35 SGB I entsprechend.

Bei der Übermittlung ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Regelung ist bereits aufgrund des Verweises auf § 35 SGB I (konkret § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I) überflüssig.

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