Rz. 18

Nach Abs. 2 kann die Pflegekasse bei Bedarf im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auch selbst einzelne Pflegekräfte zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags für die körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung sowie die Haushaltsführung i. S. d. § 36 anstellen. Sowohl der Wortlaut der Regelung wie auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 140) legen eine restriktive Auslegung der Vorschrift dergestalt nahe, als hiernach die Anstellung eigener Pflegekräfte nur dann zulässig sein dürfte, wenn absehbar ist, dass die von den Pflegebedürftigen abgerufenen Pflegeleistungen durch den Bestand an Leistungserbringern i. S. d. § 71 oder § 77 Abs. 1 nicht mehr abgedeckt werden können (so im Ergebnis zu Recht Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 77 Rz. 25). Allerdings dürfte die Frage des Anwendungsbereichs des Abs. 2 mit Rücksicht auf die äußerst geringe Bedeutung dieser Regelung in der Praxis letztlich nur von dogmatischer Natur sein.

 

Rz. 19

Für die von den angestellten Pflegekräften erbrachten Leistungen gelten nach den Vorgaben des Abs. 2 im Übrigen die gleichen Anforderungen, die nach dem SGB XI für die zugelassenen Pflegedienste Gültigkeit haben. Die Pflegekasse hat in diesen Fällen daher auch sicherzustellen, dass die Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden (vgl. Leitherer, a. a. O., Rz. 26).

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