Rz. 12

Zum 1.1.2015 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Wohngruppenzuschlages geändert. Unabhängig davon ist für Pflegebedürftige, die am 31.12.2014 einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hatten, die Leistung weiter zu erbringen, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in der Wohngruppe mehr als 12 Bewohner leben (§ 144 Abs. 1).

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn

  • weniger als 3 Anspruchsberechtigte in der Wohngruppe leben,
  • keine Präsenzkraft (jetzige Formulierung: gemeinschaftlich beauftragten Person) mehr vorhanden ist,
  • eine Umwidmung in Apartments, betreutes Wohnen oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung erfolgt,
  • bei dem Versicherten keine Pflegebedürftigkeit sowie keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mehr vorliegt.

Sofern seit dem 1.1.2015 ein weiterer Bewohner in die Wohngruppe einzieht und hierdurch die Höchstzahl (12 Bewohner) überschritten wird, kann trotz des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag für diesen Bewohner nicht gezahlt werden.

 

Rz. 13

Für Pflegebedürftige, die nach dem bis zum 31.12.2014 geltenden Recht neben dem Wohngruppenzuschlag ebenfalls Leistungen der Tages- und Nachtpflege (§ 41) bezogen haben, gilt ebenfalls der Besitzstandsschutz. In diesen Fällen können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege weiterhin in Anspruch genommen werden, ohne dass durch den MDK nachgewiesen wird, dass die Pflege ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.

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