Rz. 2

Die Intention des Gesetzes mit dem Wohngruppenzuschlag ist die Förderung der selbstorganisierten Versorgung innerhalb einer Wohngruppe. Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt. Damit wird diese Versorgungsform vom Gesetzgeber gestärkt und es wird berücksichtigt, dass in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige besondere Aufwendungen entstehen (Begründung zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, PNG, Tit. B zu Art. 1 zu Nr. 13 – § 38a – neu, BT-Drs. 17/9369 S. 40).

Ambulant betreute Wohngruppen als alternative Wohnform für Pflegebedürftige wurden zunehmend attraktiv und haben mittlerweile einen festen Platz im Spektrum der Wohnformen. Die Zahl der Empfänger des Wohngruppenzuschlags ist in 2015 bis auf 16.604 angestiegen. Die Ausgaben betrugen im Jahr 2015 ca. 40 Mio. EUR (Sechster Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 Abs. 4 SGB XI) v. 15.12.2016, BT-Drs. 18/10707, Tit. 2.4.3 und Tit. 3.6.5).

Der Wohngruppenzuschlag wird monatlich pauschal gezahlt. Er betrug bei Einführung 200,00 EUR (ab 30.10.2012) und wurde zum 1.1.2016 auf 205,00 EUR sowie zum 1.1.2017 auf 214,00 EUR angehoben.

Mit der Neufassung durch das PSG I zum 1.1.2015 wurde die Leistungsinanspruchnahme vereinfacht und inhaltlich weiterentwickelt. Damit soll z. B. ausgeschlossen werden, dass der Anspruch für stationäre oder quasi-stationäre Formen geöffnet wird. Außerdem wurde der Leistungsanspruch auch für Menschen ohne Pflegestufe, aber mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erweitert.

Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Pflegegrade zum 1.1.2017 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

Bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen kann eine Anschubfinanzierung in Frage kommen. Sie beträgt bis zu 2.500,00 EUR je pflegebedürftiger Person, maximal 10.000,00 EUR insgesamt je Wohngruppe (§ 45e SGB XI; vgl. Komm. Sommer, SGB XI § 45e Anschubfinanzierung zur Finanzierung von betreuten Wohngruppen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge