Rz. 3

Ab 1. 7.2023 gelten für das Personalbemessungsverfahren in der Pflege neue gesetzliche Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß Abs. 1 vollstationäre Pflegeeinrichtungen in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 für das Pflege- und Betreuungspersonal höchstens eine personelle Ausstattung vereinbaren, die sich an den dort näher festgelegten bundeseinheitlichen Personalanhaltswerten ausrichtet. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, dass sich die Personalanhaltswerte, die für die einrichtungsindividuell vereinbarte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegt werden, innerhalb eines Korridors in Richtung der bundeseinheitlichen Personalanhaltswerte schrittweise angleichen können (Konvergenzphase). Die Personalanhaltswerte sind somit keine zwingende Grundlage für die personelle Ausstattung im Verhältnis zu der zu versorgenden Anzahl an Pflegebedürftigen (BT-Drs. 19/30560 S. 76). Die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung ist weiterhin in den Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1 zu regeln (vgl. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 4

Nach näherer Maßgabe der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Ausnahmetatbestände kann ab dem 1.7.2023 von den in Abs. 1 festgelegten Personalanhaltswerten abgewichen und eine höhere personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden. Als sachliche Gründe für eine zulässige Überschreitung der personellen Ausstattung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kommen neben den in Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeführten Gründen u. a. auch zusätzliche Personalbedarfe aufgrund besonderer Einrichtungskonzepte oder Versorgungsschwerpunkte, z. B. bei der Versorgung von demenziell Erkrankten, in Betracht (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 77).

 

Rz. 5

Abs. 3 Satz 1 trifft eine Sonderregelung für Vereinbarungen ab 1.7.2023 über die personelle Ausstattung von Pflegeeinrichtungen mit Pflege- und Betreuungspersonal, die über die mindestens zu vereinbarende Ausstattung i. S. v. Abs. 5 Nr. 1 hinausgehen. In diesen Fällen soll die Pflegeeinrichtung zusätzliche Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung, die im Modellprogramm nach § 8 Abs. 3b entwickelt und erprobt wurden, durchführen. Ferner ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, nach näherer Maßgabe der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Kriterien für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die Mindestvereinbarung i. S. d. Abs. 5 Nr. 1 hinausgehen, Pflegehilfskraftpersonal vorzuhalten.

Für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 hinausgehen, schreiben Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 die Sonderregelungen für die Finanzierung von berufsbegleitenden Ausbildungen nach § 8 Abs. 6 und nach § 84 Abs. 9 i. V. m. § 85 Abs. 9 bis 11 fort (BT-Drs. 19/30560 S. 77).

 

Rz. 6

Zur näheren Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene nach Abs. 4 Satz 1 aufgefordert, unter der Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30.6.2022 gemeinsame Empfehlungen herauszugeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen eng zusammen (Abs. 4 Satz 2). Wesentliches Ziel der von der Selbstverwaltung zu erarbeitenden Bundesempfehlung soll es sein, die Anpassung und Ergänzung der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 auf Landesebene vorzubereiten und zu einer einheitlichen Umsetzung einen Beitrag zu leisten. In der Sache betrifft dies die Regelungsinhalte des Abs. 5 (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 77). Die Regelungen in Abs. 4 Satz 3 bis 7 geben den beteiligten Organisationen ein rechtliches Instrument zur Konfliktlösung (Bildung eines Schiedsgremiums) an die Hand, um im Falle nicht behebbarer Meinungsdifferenzen das Zustandekommen der nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Bundesempfehlungen sicherzustellen. Die Kosten eines Schiedsverfahrens regelt Abs. 4 Satz 8.

Gemäß Abs. 5 sind auf der Ebene der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 von den Vereinbarungspartnern ab dem 1.7.2023 für die vollstationäre Pflege Konkretisierungen zur Anwendung der Personalanhaltswerte nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der in Abs. 5 Satz 1 und 2 festgeschriebenen Sachverhalte zu treffen (vgl. eingehend hierzu BT-Drs. 19/30560 S. 77 f.).

Am 22.2.2023 haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen die unter Beteiligung der übrigen einzubeziehenden Organisationen erstellten "Gemeinsame Empfehlungen nach § 113c Abs. 4 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge n...

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