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Wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer guten Pflegequalität ist aus Sicht des Gesetzgebers eine qualitativ und quantitativ belastbare Personalausstattung. Er verweist hierbei auch auf den Expertenbeirat, der zur konkreten Ausgestaltung des neuen – durch das PSG II mit Gesetz v. 21.12.2015 eingeführten – Pflegebedürftigkeitsbegriffs in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Personalbemessung hingewiesen hat. Hieraus erklären sich maßgeblich die in § 113c getroffenen und mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen. Mit Aufnahme der Neuregelungen hat der Gesetzgeber sein wesentliches Anliegen konkretisiert und die Vertragsparteien nach § 113 beauftragt, bis zum 30.6.2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zu entwickeln und zu erproben, aus dem sich Maßstäbe für die Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen ableiten lassen. Hierbei sind neben weiteren Kriterien fachliche Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ebenso zu berücksichtigen wie berufliche Qualifikationsanforderungen sowie Zusammenhänge der Maßnahmenqualität und der Gehaltsstruktur der Beschäftigten (vgl. auch BT-Drs. 18/6688 S. 136).

Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz das wissenschaftlich fundierte Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen verbindlich eingeführt. Zur Grundlage der Gesetzesänderungen wurden die Ergebnisse des Abschlussberichts zu dem Mitte Juni 2020 abgeschlossenen Projekt "Personalbedarfsbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen" (PeBeM) genommen (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 75 mit weiteren Ausführungen; zu den Einzelheiten des Abschlussberichts vgl. unter www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download). Zur weiteren schrittweisen Umsetzung eines Personalbemessungsverfahrens gemäß den Vereinbarungen aus der Konzertierten Aktion Pflege (abrufbar im Internet unter www. bundesgesundheitsministerium.de/konzertierte-aktion-pflege) wurde neben der gesetzlichen Einführung des Personalbemessungsinstruments nach § 113 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine "Roadmap zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" erstellt (abrufbar im Internet unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/3 Downloads). Zur schnelleren Umsetzung der durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz erstmalig bundeseinheitlich festgelegten Personalanhaltswerte hat der Gesetzgeber zur weiteren Unterstützung der vollstationären Pflegeeinrichtungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 ergänzende Anpassungsregelungen getroffen (vgl. hierzu im Einzelnen BT-Drs. 20/6544 S. 77 ff.)

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