Rz. 6

Werden erforderliche Beschlüsse durch den Verwaltungsrat nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung anordnen und dazu eine Frist setzen (Satz 1). Ein Beschluss kann wegen gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsrechtlicher Verfügungen erforderlich sein. Wird der Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss ersetzen (Ersatzvornahme; Satz 2).

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