Rz. 3

Erkennt die Aufsichtsbehörde nachträglich, dass eine Satzung rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann sie anordnen, dass der Spitzenverband innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt (Satz 1). Adressat ist der Verwaltungsrat, der über die Satzung und ihre Änderung beschließt (vgl. § 217 e). Das gleiche gilt für Satzungsbestimmungen, die wegen nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände rechtswidrig sind.

 

Rz. 4

Die Aufsichtsbehörde übt trotz des Wortes "kann" kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung bei erkannter Rechtswidrigkeit aus. Die Norm ist vielmehr als Ermächtigung der Aufsichtsbehörde anzusehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass rechtswidrige öffentlich-rechtliche Satzungen schlicht unerträglich sind und nicht gesetzeskonforme Vorschriften auch nicht angewendet werden dürfen (BSG, Urteil v. 15.6.2016, B 6 KA 27/15 R).

 

Rz. 5

Kommt der Spitzenverband der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen (Ersatzvornahme; Satz 2).

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