Rz. 2

Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann gegenüber dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes anordnen,

  • eine rechtswidrige Satzungsbestimmung zu ändern,
  • notwendige, bisher unterbliebene Beschlüsse zu fassen oder
  • rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

In allen Fällen ist eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde möglich, wenn der Verwaltungsrat die Anordnung nicht ausführt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit(§ 217d Abs. 1 Satz 1). Nimmt der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nach § 217f Abs. 3 wahr, untersteht er der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht in der Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (§ 217d Abs. 1 Satz 2).

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