Rz. 118

Übt eine Frau gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis separat. Die errechneten täglichen Nettoarbeitsentgelte werden anschließend addiert (

GR v. 06.12.2017-II i. d. F. v. 23.03.2022

, Abschn. 9.2.4.9.1.1). Unbedeutend ist, ob die Arbeitsverhältnisse versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind.

 

Rz. 119

Überschreitet die Summe der auf den Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelte 13,00 EUR, wird Mutterschaftsgeld nur i. H. v. 13,00 EUR täglich gezahlt. In diesen Fällen ist die Differenz zwischen 13,00 EUR und dem täglichen Gesamt-Nettoarbeitsentgelt von allen Arbeitgebern zu leisten.

Die jeweiligen Arbeitgeber haben sich an der Aufbringung des Zuschusses in dem Verhältnis der jeweils erzielten Nettoarbeitsentgelte zu beteiligen (§ 20 Abs. 2 MuSchG; vgl. auch BAG, Urteil v. 3.6.1987, 5 AZR 592/86). Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich in diesen Fällen, in denen das betreffende Mutterschaftsgeld (13,00 EUR täglich) von dem vom jeweiligen Arbeitgeber zu leistenden Zuschuss abgezogen wird (vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.9.1.1). Die Berechnung dieses anteiligen Mutterschaftsgeldes erfolgt gemäß des Gemeinsamen Rundschreibens nach folgender Formel:

 

Mutterschaftsgeld x Nettoarbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung

___________________________________________ = Anteil des jeweiligen Arbeitgebers

Gesamtnettoarbeitsentgelt
 

Beispiel 1:

Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: täglich 20,00 EUR.

Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: täglich 10,00 EUR.

Lösung:

Das Mutterschaftsgeld beträgt 13,00 EUR; die Differenz zum Gesamt-Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 30,00 EUR – also 17,00 EUR täglich – haben sich die beiden Arbeitgeber zu teilen. Zwei Drittel (= 11,33 EUR) zahlt Arbeitgeber A, ein Drittel (5,67 EUR) Arbeitgeber B.

In der Formel ausgedrückt ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitgeber A:

13,00 EUR x 20,00 EUR : 30,00 EUR = 8,67 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber A hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 20,00 EUR täglich – einen Zuschuss in Höhe von (20,00 EUR ./. 8,67 EUR =) 11,33 EUR täglich zu zahlen.

Arbeitgeber B:

13,00 EUR x 10,00 EUR : 30,00 EUR = 4,33 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber B hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 10,00 EUR täglich – einen Zuschuss in Höhe von (10,00 EUR ./. 4,33 EUR =) 5,67 EUR täglich zu zahlen.

Die Frau erhält dann zusammengefasst

  • Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR,
  • den Zuschuss vom Arbeitgeber A in Höhe von 11,33 EUR,
  • den Zuschuss vom Arbeitgeber B in Höhe von 5,67 EUR,

insgesamt also 30,00 EUR

Diese 30,00 EUR entsprechen dem Gesamt-Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin.

 

Beispiel 2:

Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: täglich 20,00 EUR.

Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: täglich 10,00 EUR.

Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber C: täglich 5,00 EUR.

Lösung:

Das Mutterschaftsgeld beträgt 13,00 EUR; die Differenz zum Gesamt-Nettoarbeitsentgelt – also (35,00 EUR abzüglich 13,00 EUR =) 22,00 EUR täglich – haben sich die 3 Arbeitgeber zu teilen. Es haben zu zahlen:

 
Arbeitgeber A: 22,00 EUR × 20,00 EUR : 35,00 EUR = 12,57 EUR
Arbeitgeber B: 22,00 EUR × 10,00 EUR : 35,00 EUR = 6,29 EUR

Arbeitgeber C: 22,00 EUR × 5,00 EUR : 35,00 EUR =

Mutterschaftsgeld

3,14 EUR

22,00 EUR

13,00 EUR
gesamt 35,00 EUR

Bei einem alternativen Rechenweg ergibt sich folgende Rechnung für die Höhe des vom jeweiligen Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld:

Arbeitgeber A:

13,00 EUR x 20,00 EUR : 35,00 EUR = 7,43 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber A hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 20,00 EUR täglich – einen Zuschuss von (20,00 EUR ./. 7,43 EUR =) 12,57 EUR täglich zu zahlen.

Arbeitgeber B:

13,00 EUR x 10,00 EUR : 35,00 EUR = 3,71 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber B hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 10,00 EUR täglich – einen Zuschuss von (10,00 EUR ./. 3,71 EUR =) 6,29 EUR täglich zu zahlen.

Arbeitgeber C:

13,00 EUR x 5,00 EUR : 35,00 EUR = 1,86 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld

Der Arbeitgeber C hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 5,00 EUR täglich – einen Zuschuss von (5,00 EUR ./. 1,86 EUR =) 3,14 EUR täglich zu zahlen.

 

Rz. 119a

Dieses gilt auch dann, wenn zunächst 2 Arbeitsverhältnisse zeitlich parallel bestehen und eines davon während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wird (vgl. Rz. 125 ff.). Zum Zeitpunkt des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestandes (Beginn der Schutzfrist) lösen nämlich beide Arbeitsverhältnisse für sich allein gesehen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus. Gleiches gilt, wenn zwischenzeitlich aufgrund des zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Schutzfrist und damit Beginn des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld am 7.7.2021.

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