Rz. 6

Hinsichtlich Leistungsdauer und Leistungshöhe gilt gemäß Satz 2 § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI entsprechend. Daraus folgt für die Leistungsdauer, dass der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt ist. Leistungsinhalt sind nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der Sozialbetreuung sowie Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Leistungshöhe ist aktuell auf einen Gesamtbetrag von 1.612 EUR im Kalenderjahr begrenzt. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI ist nicht anwendbar. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift beschränkt sich auf die Verhinderungspflege und ist insofern für § 39c nicht relevant.

 

Rz. 7

Damit handelt es sich bei den Leistungen der Kurzzeitpflege aufgrund der gesetzlich festgelegten Leistungshöhe um einen Teilleistungsanspruch. Dies entspricht auch dem Kurzzeitpflegeanspruch der sozialen Pflegeversicherung. Darüber hinaus finden sich Teilleistungen auch in anderen Bereichen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa bei der künstlichen Befruchtung oder beim Zahnersatz. Der Gesetzgeber sieht es in einer veränderten gesellschaftlichen Situation zur Deckung spezieller Bedarfe als sachgerecht an, auch eine finanzielle Eigenverantwortung des Einzelnen zu erhalten (BT-Drs. 18/6586 S. 102).

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