Rz. 4

Sofern der/die Versicherte es wünscht, sollen auch Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung beteiligt werden (Satz 5). Nach Satz 6 hat die Krankenkasse im Auftrag des Versicherten die übrigen Leistungserbringer (z. B. die behandelnden Ärzte oder versorgenden Krankenhäuser) und Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen) über die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen zu informieren. Alternativ ist dem Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben auszuhändigen, sofern er dieses wünscht.

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