Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 eröffnet den Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Grundlegend ist dabei zu gewährleisten, dass alle Versicherten ausreichende Informationen über die Hilfen und Versorgungsangebote erhalten, die sie für ihre letzte Lebensphase wünschen und benötigen. Den Versicherten ist auch eine Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Regional verfügbare Anbieter und Ansprechpartner sind insbesondere Hausärzte und andere vertragsärztliche Leistungserbringer mit palliativ-medizinischer Qualifikation, Anbieter der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (z. B. SAPV-Teams), ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize, Palliativ- und Hospizstationen in Krankenhäusern, palliativ spezialisierte Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen. Ferner sind auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB V handelnde Akteure wie z. B. kommunale Servicestellen zu benennen. Die Krankenkassen sollen ferner über die von ihnen abgeschlossenen besonderen Verträge zur Palliativversorgung informieren (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/5170 S. 26). Satz 3 verpflichtet die Krankenkassen ausdrücklich, bei Bedarf auch konkrete Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme zu geben und verlangt damit auch ein Tätigwerden für den Versicherten im konkreten Einzelfall (vgl. hierzu auch Satz 5). Gemäß Satz 4 soll die Hospiz- und Palliativberatung mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere bereits in Anspruch genommen Beratungsangebote abgestimmt werden.

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