Rz. 2

Mit § 39b trägt der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung, dass Versicherte häufig zu wenig über die Beratungs- und Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung wissen. Besonders schwerkranke und sterbende Menschen benötigen jedoch in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung. Trotz der Fortschritte beim Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung fehlt es vor allem in strukturschwachen und ländlichen Regionen an ausreichenden Angeboten. Das HPG will vor diesem Hintergrund durch Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung in ganz Deutschland ein flächendeckendes Angebot verwirklichen. Medizinische und pflegerische Versorgung sowie hospizliche Begleitung und Kooperation sollen besser vernetzt werden, neue und bestehende Angebote sollen stärker ineinandergreifen. Der Anspruch der Versicherten auf bessere Information ist Teil des gesetzgeberischen Konzepts. In diesem Zusammenhang ist auch ein enger Bezug zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI herzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge