Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) zum 1.1.2016 neu eingeführt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Die Regelung beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern durchzuführen. Bis zum 30.4.2002 war die Norm die Grundlage für Modellvorhaben zur Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) mit Ablauf des 30.4.2002 ersatzlos weggefallen.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 2 den Satz 5 angefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 137 Abs. 3 Satz 1. Der MDK kann in Krankenhäusern Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten durchführen, ohne durch die Vorgabe des § 275a Abs. 2 Satz 2 begrenzt zu sein, nach der die Kontrolle durch den MDK in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen muss, die Auslöser für die Kontrolle sind.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 2 geändert. In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen," eingefügt. Der Auftrag an den Medizinischen Dienst (MD) muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten für die Prüfung stehen. In Satz 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "Gegenstand dieser" durch die Wörter "Gegenstand der" ersetzt. Die Gegenstände der Qualitätskontrollen durch den MD gelten für sämtliche Aufträge.

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