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Die vom GKV-Spitzenverband geschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Sie sind als untergesetzliches Recht verbindlich, womit dem GKV-Spitzenverband insoweit eine gesetzgeberähnliche Befugnis verliehen wird. Der Gesetzgeber leitet die Legitimation für den Abschluss von Normverträgen und für die Mitwirkung bei der Normsetzung in Form von Richtlinien aus dem Selbstverwaltungsprinzip ab (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Legitimation der Selbstverwaltung wiederum leitet sich daraus ab, dass die beteiligten Körperschaften durch Gesetz errichtet wurden und ihnen durch Gesetz ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen wurde (BSG, Urteil v. 9.12.2004, B 6 KA 44/03 R). Im Gegensatz zu den Landesverbänden, deren Satzung die Verbindlichkeit von Entscheidungen zu regeln hat, wird die Verbindlichkeit für Verträge und Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes mit Abs. 2 gesetzlich angeordnet.

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