0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 23 Abs. 9 sah bis zum 31.3.2007 vor, dass die Krankenkasse in der Satzung Schutzimpfungen vorsehen konnte, wenn diese nicht aus Anlass eines privat bedingten Auslandsaufenthalts erforderlich sind. Soweit Krankenkassen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten und Schutzimpfungen übernahmen, erstreckte sich die Kostenübernahme im Allgemeinen auf

  • öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie nach den vertraglichen Regelungen von Vertragsärzten durchgeführt wurden,
  • öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie nicht nach den vertraglichen Regelungen durchgeführt wurden, bis zu dem Betrag, der bei einer Impfung nach vertraglichen Regelungen entstanden wäre,
  • sonstige Schutzimpfungen, soweit nicht andere Kostenträger zuständig waren.

Zu den öffentlich empfohlenen Impfungen gehörten solche, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) benannt worden waren.

 

Rz. 2

Die bis zum 24.7.2015 geltende Regelung in § 20d war durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden. Gleichzeitig wurde § 23 Abs. 9 ersatzlos gestrichen. Schutzimpfungen werden nunmehr in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Vorschrift wurde in Abs. 3 durch das gleiche Gesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 redaktionell geändert. Diese Änderung berücksichtigt die neuen Organisationsstrukturen der Verbände der Krankenkassen.

Art. 1 Nr. 3a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 6 aufgehoben. Die in Satz 6 enthaltene Regelung wurde im Wege der Rechtsbereinigung aufgehoben, weil sie sich durch Zeitablauf erledigt hat. Die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7.

 

Rz. 2a

Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v. 2.12.2014 (BGBl. I S. 1922) hat mit Wirkung zum 9.12.2014 in § 20d Abs. 3 nach Satz 1 Satz 2 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 3. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzes, die Kommunen zu entlasten. Folge ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung für den in Satz 2 genannten Personenkreis die Kosten für den Impfstoff übernimmt.

 

Rz. 2b

§ 20d ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in § 20i umgewandelt worden. Gleichzeitig sind geringfügige Änderungen in Abs. 1 erfolgt, Abs. 2 Satz 2 ist aufgehoben worden (jeweils Streichungen zur Rechtsbereinigung); dem Abs. 3 ist ein Satz (vereinfachte Möglichkeiten für die Abrechnung der zu erstattenden Sachkosten) angefügt worden. Die Änderungen sind am 25.7.2015 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.2016 ist durch Art. 2 Nr. 5 des Präventionsgesetzes Abs. 1 Satz 7 angefügt worden; der Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 schließt nunmehr auch die Bereitstellung des erforderlichen Impfausweisvordruckes ein.

 

Rz. 2c

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat durch Art. 1 Nr. 8b die Überschrift neu gefasst. Ferner sind in Abs. 1 Satz 1 am Ende ergänzt und in Satz 2 die Wörter "beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist" durch die Wörter "beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt" ersetzt worden. In Satz 5 ist das Wort "drei" durch das Wort "zwei" sowie in Satz 7 das Wort "Impfausweisvordruckes" durch die Wörter "Impfausweises nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt worden. In Abs. 2 sind die Wörter "und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" eingefügt worden. Abs. 3 wurde wie folgt gefasst: "Ein Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 besteht auch unter den Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes". Mit dieser Änderung enthielt Abs. 3 in Form einer Rechtsgrundverweisung nur noch einen klarstellenden Verweis, dass unter den Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 IfSG ebenfalls ein Versorgungsanspruch besteht, was auch bisher so der Fall war. Der bis dahin geltende Abs. 3 wurde aus Gründen der Vereinheitlichung in § 132e Abs. 1 Satz 3 integriert.

Die Änderungen sind nach Art. 17 Abs. 1 zum 11.5.2019 in Kraft getreten. Sämtliche Änderungen gehen auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) im Gesetzgebungsverfahren zurück (vgl. BT-Drs. 19/8351 S. 11 ff.)

 

Rz. 2d

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung – AMVSichG v. 9.8.2019 (BGBl I S. 1202) hat durch Art. 12 Nr. 0 in der Überschrift das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt. Ferner ist der Abs. 3 erneut komplett neu gefasst worden. Die Änderungen sind gemäß Art. 21 Abs. 1 am 16.8.2019 in Kraft getreten.

 

Rz. 2e

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl....

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