Rz. 2

Die Krankenkassen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dem Grunde nach selbst und in eigener Verantwortung zu erfüllen und durchzuführen (§ 30 und § 29 Abs. 3 SGB IV und Kom. dort). Die Regelung knüpft daran an, dass Krankenkassen auch bereits vor dem 1.4.2007 (vgl. Dortants/v. Hansemann, NZS 1999 S. 542 und Sichert, NZS 2013 S. 129) Teile ihrer Aufgaben durch Dritte haben erledigen lassen, z. B. die den Krankenkassen obliegende Pflicht zur Ausstellung von Krankenversicherungskarten nach § 291 Abs. 1 Satz 1, die Mitgliederwerbung oder die Bildung eigenständiger Rechenzentren. Insoweit enthält die Vorschrift nunmehr einerseits eine ausdrückliche Ermächtigung, Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder Dritte wahrnehmen zu lassen, andererseits aber auch eine Begrenzung für die Aufgabenübertragen, denn es werden für die Zulässigkeit der Aufgabenübertragung bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Die Vorschrift enthält damit auch die z. B. in § 97 SGB X vorausgesetzte Zulässigkeit für die Übertragung von an sich krankenkasseneigenen Aufgaben. Die Neuregelung ist in BT-Drs. 16/3100 S. 159 wie folgt begründet worden: "Ist es zweckmäßig, dürfen Krankenkassen mit der Erledigung von Aufgaben auch Dritte betrauen, Kernaufgaben zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versicherten dürfen nicht übertragen werden. Die Krankenkasse hat besonders darauf zu achten, dass der Auftragsinhalt keine ihr obliegende Kernaufgaben betrifft. Ein Auftrag an Dritte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es darum geht, dass sich die betroffene Krankenkasse eine wettbewerbsfähige Verhandlungsposition verschaffen will." Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist zur Klarstellung (BT-Drs. 16/4247 S. 51) die Aufgabenwahrnehmung durch Arbeitsgemeinschaften und der Verweis auf § 97 SGB X in den Gesetzentwurf eingefügt worden.

 

Rz. 3

Nach § 26 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gilt die Vorschrift ab dem 1.1.2013 entsprechend auch für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung unter dem Namen "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung durchführt. Die frühere Regelung in § 18 Abs. 1 KVLG 1989, der die Übertragung laufender Verwaltungsaufgaben und auch anderer Aufgaben auf andere zuließ, ist im Zusammenhang mit der Errichtung der SVLFG aufgehoben worden.

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