Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über

  • eine elektronische Ausfüllhilfe (z. B. SV-Meldeportal) durch die einstellende Person vor Ort oder
  • die EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm)

abgegeben werden.

Die Meldung kann nicht im Laufe des Tages nachgeholt werden.

Sofern während einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung vom Prüfer gefunden wird[1], gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit. Daraus resultieren entsprechend die strafrechtlichen Konsequenzen.

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