Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft
  • im Prostitutionsgewerbe
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

In diesen Wirtschaftsbereichen sind der Anteil an Schwarzarbeit und das Gefährdungspotenzial für illegale Beschäftigungen besonders ausgeprägt.

Zu dem Personenbeförderungsgewerbe zählen u. a. Eisenbahnen und Personenbeförderung im Linien- und Gelegenheitsverkehr zu Land (Omnibusverkehr, Stadtschnellbahn und Straßenbahn).

Eigengesellschaften der Gemeinden

Gemeinden erfüllen diese Aufgaben durch Eigenbetriebe, überwiegend jedoch durch sog. Eigengesellschaften, die in den Rechtsformen des Privatrechts betrieben werden. Daneben werden in zunehmendem Maße private Unternehmer mit der Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs beauftragt. Weil im Einzelfall im Rahmen einer Prüfung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Rechtsverhältnisse der Beförderungsleistung zugrunde liegen, ist es sachgerecht und ein Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Mitarbeiter in allen Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung einzuführen.[1]

 
Wichtig

Sofortmeldung gilt für alle Beschäftigten

Die Meldepflicht gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens der genannten Wirtschaftszweige. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an.

[1] Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge