Solange die Nutzung sozialer Netzwerke eine Privatangelegenheit der Arbeitnehmer ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der diesbezüglichen Social-Media-Guidelines. Ihnen kommt dann ohnehin nur eine Appellfunktion zu. Anders dagegen, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit gestattet wird. Den Umfang der Gestattung regelt das Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht ist ebenfalls zu prüfen, wenn die Nutzung von Social Media im Einzelfall Teil der beruflichen Tätigkeit ist und dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Bekanntlich ist jedoch das Ordnungs- vom Arbeitsverhalten zu unterscheiden.[1] Reglementiert der Arbeitgeber, wie der berufliche Auftritt des Arbeitnehmers im sozialen Netzwerk auszusehen hat, ist lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen. Die Art zu schreiben, sich höflich zu verhalten und andere Nutzer nicht zu beleidigen, könnte dagegen als Regelung des Ordnungsverhaltens betrachtet werden. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Kommunikation mit anderen Nutzern regelmäßig eine Verständigung mit Dritten (Geschäftspartnern, Kunden, Lieferanten) sein wird und daher als Regelung des Arbeitsverhaltens verstanden werden könnte.[2] Betreibt der Arbeitgeber selbst einen Auftritt im sozialen Netzwerk und haben dort die Netzwerknutzer die Möglichkeit, über das Unternehmen und auch ggf. unter Namensnennung über einzelne Mitarbeiter Kommentare abzugeben, soll dies zu keinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG führen.[3] Werden die Postings von Besuchern einer Facebook-Seite des Unternehmens von Mitarbeitern des Unternehmens betreut, indem diese Beiträge einstellen, kommentieren oder löschen, liegt eine technische Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle dieser Administrator-Mitarbeiter geeignet ist. Es besteht daher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.[4]

Ob im Einzelfall doch ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt, ist je nach Art der Regelung sorgfältig zu prüfen.

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