Stellt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber im sozialen Netzwerk umfangreich dar und setzt er das soziale Netzwerk regelmäßig für seine berufliche Tätigkeit ein, darf der Arbeitgeber dann auf den Inhalt der Präsentation Einfluss nehmen? Das Landgericht Freiburg geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine solche uneingeschränkte Einflussnahmemöglichkeit besteht.[1] In einem solchen Fall setzt der Arbeitnehmer seine privaten Gegenstände für Zwecke des Unternehmens ein. Eine Parallele zur Bekleidung von Arbeitnehmern drängt sich auf. Anerkannt ist, dass der Arbeitgeber, ggf. über eine Betriebsvereinbarung, die Kleiderordnung im Betrieb regeln kann.[2] Ärmelloses Muscel-Shirt oder äußerst knappes Minikleid können untersagt werden. Dem vergleichbar muss der Arbeitgeber die Präsentation im sozialen Netzwerk reglementieren können. Aus dem privaten Gegenstand wird dann ein dem Arbeitgeber zeitweilig zur Verfügung gestelltes Betriebsmittel. Der Einsatz des privaten Netzwerkzugangs zu betrieblichen Zwecken sollte aber tunlichst schriftlich vereinbart werden.

[1] LG Freiburg, Urteil v. 31.7.2013, 12 O 83/13.
[2] LAG Hamm, Beschluss v. 22.10.1991, 13 TaBV 36/91.

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