Der Zugang zu sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, LinkedIn oder Instagram ist ein personalisierter Zugang. Der Arbeitgeber wird von seinem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen können, unter Verwendung seines eigenen Namens einen Zugang zu erwerben und ein Profil anzulegen. Eine Ausnahme könnte dort gesehen werden, wo der Zugang über ein soziales Netzwerk zwingend erforderlich für die Berufstätigkeit ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Arbeitnehmer dann aber nicht dazu angehalten werden können, seine bisherige berufliche Vita darzulegen. Vorname, Name, Arbeitgeber, Funktion und Kontaktdaten sollten dann ausreichend sein. Anderes gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein soziales Netzwerk einrichtet, mit dem er gezielt seine Geschäftspartner und Kunden anspricht. Gehört zur arbeitsvertraglich vereinbarten oder auf dieser Grundlage zugewiesenen Tätigkeit eines Arbeitnehmers auch die Verfassung von Stellungnahmen, Blogs etc. in diesem Corporate Social Media/Corporate Blog, kann der Arbeitgeber hierfür selbstverständlich Vorgaben machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge