Darf der Arbeitnehmer während des andauernden Arbeitsverhältnisses über soziale Netzwerke Kontakte zu Geschäftspartnern des Arbeitgebers aufbauen, sie also als "Freunde" des Netzwerks gewinnen? Anders als bei der Aufnahme der Kontaktdaten der Geschäftspartner in ein betriebliches Kundenmanagementsystem legt der Arbeitnehmer den Kontakt auf einem privaten Medium an, auf das der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. Diese Kontakte sind aber regelmäßig für andere Nutzer des Netzwerks einsehbar. Da Kundenkontakte, vor allem in ihrer Gesamtheit, meist Geschäftsgeheimnisse sind[1], legt der Arbeitnehmer ggf. durch die Bestätigung als "Freund" des Netzwerks einen Kundenkontakt des Arbeitgebers offen und verrät damit ein Geschäftsgeheimnis. Allerdings wird man dies wohl nur in den Fällen annehmen können, in denen der Freundeskreis (nahezu) vollständig den Kundenkreis des Arbeitgeber widerspiegelt. Das wird aber nur selten der Fall sein.

Der Aufbau von privaten Kontakten zu Geschäftspartnern ist Arbeitnehmern dagegen grundsätzlich gestattet. Sobald also der Arbeitnehmer zu dem Geschäftspartner ein privates Verhältnis jedweder Art aufbaut, wäre die "Freundschaft" für den Arbeitgeber nicht angreifbar. Besteht keinerlei private Beziehung und hat der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse daran, dass seine Geschäftspartner gerade nicht auf dem Wege eines sozialen Netzwerkes angesprochen werden, könnte er einen solchen Kontaktaufbau untersagen. Denkbar wäre dies z. B. für eine kleinere, gehobene Privatbank, die mit ihren Kunden ausschließlich persönlichen direkten oder persönlichen Kontakt pflegen will.

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