Setzen Arbeitnehmer ihren privaten Zugang zu einem sozialen Netzwerk für Zwecke des Arbeitgebers ein, kann dies zur Haftung des Arbeitgebers führen. So wurde es als wettbewerbsrechtlicher Verstoß des Arbeitgebers gewertet, wenn der Arbeitnehmer, ein Autoverkäufer, auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf eines bestimmten Autos seines Arbeitgebers warb, dabei aber weder den offiziellen Kraftstoffverbrauch noch die CO2-Emissionen angab.[1] Das Landgericht Freiburg unterstellte dabei, dass der Arbeitgeber auf das insoweit dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten habe.

[1] LG Freiburg, Urteil v. 31.7.2013, 12 O 83/13.

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