Die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn dies der Arbeitgeber gestattet. Die private Internetnutzung mithilfe der Arbeitsplatzrechner des Arbeitgebers ist insgesamt von der Gestattung durch den Arbeitgeber abhängig.[1] Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer nicht. Lässt der Arbeitgeber die Privatnutzung zu, kann er den Umfang begrenzen. Er kann z. B. bei allgemein freiem privatem Zugang des Internets die Nutzung von Social Media verbieten. Missachtet der Arbeitnehmer diese Vorgaben des Arbeitgebers, riskiert er eine Abmahnung, bei Wiederholung auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Seit einiger Zeit hat sich die Nutzung von Social Media klar auf die privaten Smartphones der Arbeitnehmer verschoben. Da es sich um Privatgeräte der Arbeitnehmer handelt, kann die Nutzung nicht mit dem Argument der Betriebsmittel des Arbeitgebers untersagt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass Arbeitnehmer die Arbeitszeit ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens einzusetzen haben. Social Media-Nutzung über private Smartphones in der Arbeitszeit ist insofern weiterhin von der Gestattung durch den Arbeitgeber abhängig.

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