Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften ergibt sich aus § 1 ASiG. Hiernach hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister) schriftlich zu bestellen. Ihnen sind die weiter unten genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies insbesondere in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Maßgeblich sind weiter die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes, die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation.[1]

 
Wichtig

Unfallverhütungsvorschriften

In den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist im Einzelnen festgelegt, in welchen Betrieben ab welcher Arbeitnehmerzahl Fachkräfte für Arbeitssicherheit für wie viele Stunden je Jahr und je Arbeitnehmer eingesetzt werden müssen.

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