Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. wichtiger Grund. beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente. geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage. abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Fortwirken des wichtigen Grundes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein wichtiger Grund zur Vermeidung einer Sperrzeit muss dem Arbeitslosen bereits bei seinem versicherungswidrigen Verhalten zur Seite gestanden haben. Liegt dieses im Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, sind damit nur die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses relevant. Ein späteres Verhalten des Arbeitslosen ist insofern nur zu berücksichtigen, soweit es als Indiz für seine damaligen Absichten aussagekräftig wäre.

2. Wollte der Arbeitslose bei Abschluss des Vertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und ändert er diesen Entschluss im Hinblick auf eine erst durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit, eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, bleibt sein Verhalten durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt.

 

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim LSG: L 7 AL 109/16

 

Tenor

1. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter dementsprechender Abänderung ihres Bewilligungsbescheids vom 24.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2016 verurteilt, an die Klägerin auch für die Zeit vom 08.05.2016 bis 23.07.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von 16,34 Euro täglich zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.

Die 1953 geborene Klägerin war seit vielen Jahren als Reinigungsfachkraft im Polizeipräsidium C tätig. Im Jahre 2006 beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem sog. Blockmodell. Sie habe eine Rentenauskunft eingeholt, wonach sie am 01.05.2016 eine vorzeitige Altersrente für Frauen (mit Abschlägen) erhalten könne. Daraufhin unterzeichneten die Arbeitsvertragsparteien am 23.11.2006 einen "Änderungsvertrag zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses". Darin wurde eine Arbeitsphase vom 01.07.2008 bis 31.05.2012 und eine Freistellungsphase vom 01.06.2012 bis 30.04.2016 vereinbart. Mit Ablauf dieses Tages sollte das Arbeitsverhältnis enden.

Im Frühjahr 2014 wurde das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung parlamentarisch beraten und verabschiedet (Verkündung im Bundesgesetzblatt I Nr. 27 v. 26.06.2014, S. 787). Daraufhin ließ sich die Klägerin im Januar 2016 von dem Rentenberater D. in D-Stadt über die geänderte rentenrechtliche Situation beraten. Dieser wies die Klägerin darauf hin, dass ihr ab 01.09.2016 eine abschlagsfreie Altersrente zustehe und riet ihr, sich nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zunächst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Dieser Empfehlung folgte die Klägerin, um später eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können. Am 03.02.2016 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2016. Dieses wurde ihr mit Bescheid vom 24.03.2016 für die Zeit vom 31.07.2016 bis 22.01.2018 in Höhe von 16,34 Euro täglich bewilligt. In der Zwischenzeit ab 01.06.2016 ruhe ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zweier Sperrzeiten. Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 22.03.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.05.2016 bis 23.07.2016 fest. Zugleich werde die Anspruchsdauer um 90 Tage gemindert. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Umstand, dass die Klägerin ihre Beschäftigung freiwillig aufgegeben habe. Zudem wurde mit Bescheid vom selben Tag eine siebentägige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung festgestellt. Dieser Bescheid wurde in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2016 bestandskräftig.

Gegen die Sperrzeitbescheide erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Die Feststellung der Sperrzeit sei unrechtmäßig. Zur Begründung verwies ihr Bevollmächtigter später auf den Sinneswandel der Klägerin während der Laufzeit des Altersteilzeitvertrags. Erst durch die nicht vorhersehbare, auf dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhende Möglichkeit, zum 01.09.2016 eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, habe sie sich entschlossen, doch nicht schon zum 01.05.2016 in Rente zu gehen. Daraufhin habe sie vergeblich versucht, bei ihrem früheren Arbeitgeber noch länger beschäftigt zu bleiben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 wurde der Widerspruch von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der Vortrag ...

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