Kurzbeschreibung

In dieser Tabelle wird dargestellt, wie viele schwerbehinderte Arbeitnehmer ein Arbeitgeber je nach Betriebsgröße einstellen muss und welche Ausgleichabgabe Arbeitgeber leisten müssen, wenn sie der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen.

Vorbemerkung

Zeitpunkt

Spätestens zum 31.3. muss die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter im vorangegangenen Jahr an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Die erforderliche Meldung ist rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten.

Form

Für die Meldung sind die amtlichen Vordrucke der BA zu verwenden. Alternativ können Arbeitgeber die Meldung auch per IW-Elan elektronisch übermitteln. Diese Software erstellt das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die Software kann kostenlos heruntergeladen werden. Die Anzeige selbst kann elektronisch übermittelt oder ausgedruckt und per Post verschickt werden.

Beschäftigungspflicht

Soweit mindestens 20 Arbeitsplätze bestehen, beginnt die Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten. Die Beschäftigungspflicht beträgt 5 % der Arbeitsplätze (§ 154 Abs. 1 SGB IX):

Vorhandene Arbeitsplätze Zu beschäftigende schwerbehinderte Arbeitnehmer
20 – 39 1
40 – 59 2
60 – 79 3
80 – 99 4
100 – 119 5
120 – 139 6
140 - 159 7
160 - 179 8
180 - 199 9
200 – 219 10
220 – 239 11
240 – 259 12
260 – 279 13
280 – 299 14
300 – 319 15
320 – 339 16
340 – 359 17
360 – 379 18
380 – 399 19
400 – 419 20
420 – 439 21
etc. etc.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt, je nachdem inwieweit Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Je mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, desto geringer ist die Ausgleichsabgabe. Es gilt folgende Staffel[1]:

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote Ausgleichsabgabe für Erhebungsjahre 2021 bis 2023 Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024
0 % 360 EUR 720 EUR
mehr als 0 – 2 % 360 EUR 360 EUR
2 – 3 % 245 EUR 245 EUR
über 3 % 140 EUR 140 EUR
ab 5 % 0 EUR 0 EUR

Die Sätze in der rechten Spalte gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1.1.2024 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31.3.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es Sonderregelungen:

Vorhandene Arbeitsplätze Ausgleichsabgabe für Erhebungsjahre 2021 bis 2023 Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024
jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätze Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 EUR.[2]

Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von

  • weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 EUR
  • null schwerbehinderten Menschen 210 EUR.[3]
jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätze

Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von

  • weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 EUR und
  • weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 EUR[4]

Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von

  • weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 EUR,
  • weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 EUR und
  • null schwerbehinderten Menschen 410 EUR.[5]

Die Sätze in der rechten Spalte gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1.1.2024 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31.3.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

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