Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Die Ausgleichsabgabe beträgt auf der Grundlage von § 160 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz ab dem Erhebungsjahr 2024[1]

  • 140 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt,
  • 245 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter 3 % liegt,
  • 360 EUR, wenn sie zwischen mehr als 0 % und unter 2 % liegt, sowie
  • 720 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.

Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten beträgt die Ausgleichsabgabe bei der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 EUR. Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als 2 schwerbehinderten Menschen 140 EUR, von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 EUR und bei jahresdurchschnittlich null Menschen 410 EUR.

Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in § 18 Abs. 1 SGB IV zum 1.1. eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich daraus ergebende Ausgleichsabgabe rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.[2]

Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber für das vorangegangene Jahr im Wege der Selbstveranlagung selbst zu errechnen und jährlich bis spätestens 31.3. an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen.[3] Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das Integrationsamt erfolgt nicht. Die Zwangsbeitreibung setzt zwar erst ein, wenn der Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Jedoch kann das Integrationsamt nach dem 31.3. Säumniszuschläge (1 % des zu zahlenden Betrags je angefangenem Monat) erheben.

Aus der Ausgleichsabgabe werden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Integrationsämter an Arbeitgeber zur Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen finanziert.

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