Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Da eine Antragsveranlagung ausgeschlossen ist[1], geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[2] Zuständig hierfür ist das Betriebsstättenfinanzamt.[3]
BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 – S 2301/13/10002, BStBl 2022 I S. 956 (Erstattungsantrag).
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