Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat ihren Arbeitsort haben und die regelmäßig von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.[2] Eine bestimmte Entfernung von Wohnsitz und Arbeitsort zur Grenze ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat.[3]

Sonderregelung

Für Grenzgänger gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht. Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Schweiz aus, wird der Arbeitslohn vielmehr im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[4] Der Tätigkeitsstaat Schweiz kann den Arbeitslohn durch Steuerabzug ebenfalls besteuern, jedoch begrenzt auf maximal 4,5 % des Bruttoarbeitslohns.[5] Die in der Schweiz erhobene Steuer wird in Deutschland vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet.[6]

[1] Art. 15a DBA; DBA-Verhandlungsprotokoll v. 18.12.1991; §§ 4-18 KonsVerCHEV.
[2] Art. 15a Abs. 2 DBA; Nr. II DBA-Verhandlungsprotokoll v. 18.12.1991; zur Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung s. BMF, Schreiben v. 25.10.2018, IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-09, BStBl 2018 I S. 1103. Zu Arbeitstagen, an denen Grenzgänger ganztägig an ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat arbeiten (Homeoffice), s. BMF, Schreiben v. 26.7.2022, IV B 2 -S 1301-CHE/21/10019 :016, BStBl 2022 I S. 1227. Zur regelmäßigen Rückkehr bei sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. BFH, Urteil v. 28.6.2022, I R 24/21.
[6] Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA. Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe wie bei einer Einkommensteuervorauszahlung, s. § 36 Abs. 2 EStG. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2-5 EStG, der die Anrechnung ausländischer Steuern mit Begrenzung auf den Anrechnungshöchstbetrag regelt, ist nicht anzuwenden. Zur Anrechnung im Fall von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen s. BMF, Schreiben v. 8.2.2018, IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270.

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