Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in der Schweiz aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Schweiz besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Trotz Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in der Schweiz insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in der Schweiz hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

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