Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in der Schweiz wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

Besondere Personenkreise

Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Besonderheit für in Deutschland wohnende Versicherte

Für einige Personen besteht die Möglichkeit, sich von der schweizerischen Krankenversicherung (Obligatorium) befreien zu lassen. Diese Möglichkeit hat besondere Bedeutung für den Personenkreis der Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grundsätzlich gelten für diese Personen aufgrund der Beschäftigung die schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Personen können sich allerdings von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich anschließend bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt wurde. Zudem müssen natürlich die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften vorliegen. Neben dem Personenkreis der Grenzgänger besteht die Befreiungsmöglichkeit auch für die Familienangehörigen der Grenzgänger.

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