Kurzbeschreibung

Mit diesem Musterschreiben informieren Sie Ihre betroffenen Mitarbeiterinnen nach Mitteilung des voraussichtlichen Entbindungstermines umfassend über Fristen, Rechte und Pflichten bzgl. Mutterschutz und Elternzeit.

Vorbemerkung

Nutzen Sie dieses Musterschreiben, um Ihre Mitarbeiterin nach Mitteilung des voraussichtlichen Entbindungstermins über Fristen, Rechte und Pflichten hinsichtlich des Mutterschutzes und der Elternzeit zu informieren. Nehmen Sie eine Kopie des Schreibens zur Personalakte und legen Sie sich eine weitere Kopie jeweils auf Wiedervorlage.

Schutzfrist /Elternzeit

Frau  
   
im Hause/Anschrift  
  Ort/Datum ..................................................

Schutzfrist /Elternzeit

Sehr geehrte Frau ..................................................,

Sie haben uns als voraussichtlichen Tag Ihrer Entbindung den .................................................. mitgeteilt. Für die Schwangerschaft und Geburt wünschen wir Ihnen alles Gute!

Wegen einer eventuellen Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen zum Ausschluss gesundheitlicher Gefährdungen für Sie und ihr Kind setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, falls aus unserer Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass konkrete Maßnahmen erforderlich sind.

Die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz beginnt für Sie am .................................................. (6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) und endet 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum der vorgeburtlichen Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Während dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Sind Sie privat krankenversichert, erhalten Sie auf Antrag beim Bundesversicherungsamt in Berlin ein einmaliges Mutterschaftsgeld. Darüber hinaus erhalten Sie von uns einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und vorherigem Nettogehalt. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse wegen des Mutterschaftsgeldes in Verbindung und senden Sie uns 6 Wochen vor dem Geburtstermin eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Nach Ablauf der Schutzfrist besteht die Möglichkeit, die Elternzeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte, dass für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Jahresurlaub um 1/12 gekürzt wird.

Wir bitten Sie, uns so bald wie möglich mitzuteilen, ob Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten und für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume. Bei der Beantragung der Elternzeit möchten wir Sie auf folgende Fristen aufmerksam machen, die Sie bitte beachten mögen:

Sie müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist, also im Regelfall acht Wochen nach der Geburt beginnen soll, sieben Wochen vor Beginn schriftlich von uns als Ihrem Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen werden. Das bedeutet, dass Sie uns, sofern die nachgeburtliche Schutzfrist acht Wochen beträgt und Sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist direkt in Elternzeit gehen möchten, spätestens eine Woche nach der Entbindung eine Mitteilung über die gewünschte Elternzeit machen müssen.

Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Diese Elternzeitabschnitte müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn beantragen.

Während der Elternzeit haben Sie dann die Möglichkeit und den gesetzlichen Anspruch, eine Arbeitszeitreduzierung und Neufestsetzung der Arbeitszeit mit uns zu vereinbaren, wenn Sie dies wünschen. Wir werden uns dann bemühen, Ihren Wünschen möglichst entgegen zu kommen.

Sollten Sie während der Elternzeit nochmals schwanger werden können Sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Bitte teilen Sie uns in diesem Fall die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mit.

Zur Beratung über weitere Einzelheiten steht Ihnen .................................................. zur Verfügung.

Beste Grüße und alles Gute

 
i.A.

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