Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie von vornherein zeitlich befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Beschäftigung der Schüler darf auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein.[1]

Werden kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Ende der Schulausbildung und

  • der Aufnahme einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung oder dualer Studiengang) oder
  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. eines Bundesfreiwilligendienstes

ausgeübt, sind sie immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen. Daher sind sie stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) übersteigt. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag anzusetzen.[2]

 
Hinweis

Kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studium

Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung oder beabsichtigtem Studium ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Sie ist damit versicherungsfrei.[3]

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