Begriff

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, dessen Grundlage aus dem Arbeitsverhältnis selbst stammt (z. B. wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften), stellt das Schmerzensgeld lohnsteuerrechtlich Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Voraussetzung ist, dass das Schmerzensgeld als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Schmerzensgeld von einem Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit erhält, z. B. von einer Versicherung.

Handelt es sich allerdings um "echten Schadensersatz", z. B. für Vermögensverluste oder Schäden immaterieller Art, liegt kein Arbeitslohn vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht von Schmerzensgeld ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Für den Ersatz von entgehenden Einnahmen von einem Dritten s. BFH, Urteil v. 21.1.2004, XI R 40/02, BStBl 2004 II S. 716. Zur Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen, wenn der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt s. BFH, Urteil v. 20.9.1996, VI R 57/95, BStBl 1997 II S. 144 und BMF-Schreiben v. 15.7.2009, BStBl 2009 I S. 836.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Schmerzensgelds als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Schmerzensgeld für entgangenen Arbeitslohn pflichtig pflichtig
Schmerzensgeld als echter Schadensersatz frei frei

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