Nach § 54 a Abs. 2 Satz 2 ArbGG haben beide Parteien jederzeit die Möglichkeit, das arbeitsgerichtliche Verfahren fortzusetzen, in dem ein entsprechender Antrag zur Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt wird.

Wird kein entsprechender Antrag gestellt, obliegt die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist das Gericht nach § 54 a Abs. 2 Satz 3 ArbGG verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen, und zwar durch Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung. Das gilt jedoch nicht, wenn die Parteien übereinstimmend darlegen, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird. Zwar besteht keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Wiederaufnahme des Verfahrens die Prozessparteien zum Stand der Einigung zu befragen, es dürfte jedoch praktikabel sein, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung erkundigt, ob der Versuch der Konfliktbeilegung noch andauert.

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