Nach § 54 a Abs. 1 ArbGG ist die ausdrückliche Möglichkeit des Arbeitsgerichts geregelt, den Parteien des Rechtsstreits eine Mediation oder in anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen. Die Mediation ist ein vertrauliches und nach dem MediationsG strukturiertes Verfahren. Andere Verfahren sind z. B. Gütestellen, Ombudsleute, Clearingstellen oder die Online-Schlichtung.[1] Da diese anderen Verfahren kaum zur Streitbeilegung beitragen, sind sie nicht praktikabel, sodass regelmäßig lediglich der Vorschlag eines Mediationsverfahrens eine Rolle spielen wird. Dazu kommt im Rahmen der Güteverhandlung die Möglichkeit der Verweisung der Parteien an einen Güterichter nach § 54 Abs. 6 ArbGG, die sich in der arbeitsgerichtlichen Praxis als Hauptanwendungsgebiet der außergerichtlichen Konfliktbeilegung herausgestellt hat.

Das Vorschlagsrecht obliegt dem Gericht, d. h. im Termin der Güteverhandlung dem Vorsitzenden und im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Der Vorschlag, der formlos erfolgen kann, bezieht sich nur auf das Mediationsverfahren als solches, nicht jedoch auf konkrete Institutionen oder Einrichtungen. Die Entscheidung über den Vorschlag liegt im Ermessen des Gerichts ("kann …") und kann in jedem Verfahrensstadium (auch Berufungsverfahren) erfolgen. Der mit der Rechtsänderung angestrebte Zeit- und Kostenvorteil ist jedoch sehr fraglich, insbesondere dann, wenn ein solcher Vorschlag erst im Gütetermin erfolgt, zu dem bereits Einigungsmöglichkeiten zwischen den Parteien abschließend erörtert werden. Die arbeitsgerichtliche Praxis hat gezeigt, dass im Einzelfall von der Güterichterverhandlung Gebrauch gemacht wird. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Rechtsstreit für dieses Verfahren besonders eignen könnte, z. B. bei familiären Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder jahrelanger freundschaftlicher Verbundenheit der Prozessparteien auch über das Arbeitsverhältnis hinaus.

[1] Begründung im RegE, BT-Drucks. 17/5335 S. 11.

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